Verantwortlich:
Bauschlosserei Carsten Rönsch
Carsten Rönsch
Börnestraße 33-35
13086 Berlin
Kontakt
Telefon: 030 9246575 030 9246575
Telefax: 030 9247040
E-Mail: bauschlosserei-roensch@t-online.de
AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers / Erstellers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Kostenangebot
- Das Kostenangebot wird schriftlich erteilt und per Post oder per E-Mail versandt.
- Das Kostenangebot ist unverbindlich. Die Preise sind freibleibend. Der Besteller ist nicht zur Annahme des Kostenangebotes verpflichtet. Der Unternehmer ist nicht zur Ausführung des
Kostenangebotes verpflichtet.
- Für Kostenangebote und Aufmaße wird ein Entgelt nach Aufwand fällig, welches bei Auftragserteilung mit der Auftragssumme verrechnet wird.
- Die Gültigkeit des Kostenangebotes beträgt, sofern nicht anders ausgewiesen, sechs Wochen ab Erstellung.
- Grundlage des Kostenangebotes ist die geschlossene Abnahme der angefragten Positionen und Stückzahlen. Sollte es aufgrund statischer Erfordernisse oder bauseitiger Planung zu Änderungen
von Material und Dimensionierungen kommen, wird eine Nachkalkulation erforderlich. Gleiches gilt bei der Bestellung von Teilleistungen
- Die Annahme eines Kostenangebotes durch den Besteller erfolgt schriftlich. Der Unternehmer nimmt die Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an.
§ 3 Leistung
- Die Ausführung der Leistung durch den Unternehmer erfolgt frühestens, sobald sämtliche technische, planerische und vertragsrechtliche Einzelheiten geklärt sind und nur durch schriftliche
Freigabe. Für den Fall, dass vorher nicht erkennbare Baulasten auftreten, werden diese beim Besteller zur Anzeige gebracht und als Nachtrag gegen Nachweis des Mehraufwandes abgerechnet.
- Der Unternehmer behält es sich bei nicht schuldhafter Verzögerung vor, die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern und Fertigstellungstermine zu verschieben. Bei bauseitiger
Verzögerung von mehr als 4 Wochen verfallen sämtliche bisherigen Terminansprüche des Bestellers vollständig. Mögliche, durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
- Dem Unternehmer ist durch den Besteller Zutritt zu allen, für die Ausführung der Leistung relevanten Bereichen, zu gewährleisten. Weiterhin ist die Baufreiheit durch den Besteller
sicherzustellen. Die kalkulierten Montagewerte setzen eine zügige Montage ohne Unterbrechung voraus. Ist die komplette Montage aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht
möglich, behält es sich der Unternehmer vor, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Sollten bauliche
Voraussetzungen wie z.B. freie Zugänglichkeit der Montagestelle etc. bei Montagebeginn nicht vorhanden sein, behält sich der Unternehmer vor, die Montage abzubrechen bzw. zu verschieben, bis die entsprechenden bauseitigen Leistungen erbracht sind. Daraus entstehende Mehrkosten werden nach Aufwand weiterberechnet.
Voraussetzung für die Montage sind verbindliche Meterrisse an allen Zugängen.
- Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung von Statik, Fertigungsunterlagen und Werkplanung. Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese
gesondert zu vergüten.
- Lieferung, Transport und / oder Versand gelten nicht als Bestandteil des Leistungsumfangs. Werden diese Leistungen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
- Maurer-, Putz-, Verguß- und Stemmarbeiten gelten ebenfalls nicht als Leistungsbestandteil. Werden diese Leistungen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
- Rüst- und Krankosten, sowie sonstige Montagehilfsmittel sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Diese Leistungen sind bei Bedarf gesondert zu vergüten.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Prüfungen und
Bauabnahmen.
- Zertifikate und Dokumentation sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Diese Leistungen sind bei Bedarf gesondert zu vergüten.
- Nicht zum Leistungsumfang gehören zudem: Abriss-, Entsorgungs- und Beräumungsarbeiten; Brandschutzwache; gewerksfremde Arbeiten (z.B. Maler-, Tischler-, oder Dachklempnerarbeiten);
Abdichtung und Anarbeitung der Stahleinbauteilen zum Gebäude; Pendelschlag- und Auszugsversuchen; Baustelleneinrichtung und Baustellensicherung; Feinreinigung
§ 4 Rechnungslegung
- Die Rechnungen des Unternehmers werden per E-Mail im pdf-Format versandt. Auf Verlangen des Bestellers kann der Rechnungsversand gegen Übernahme einer Aufwandspauschale von 2,50 € / Standardbrief
per Post erfolgen.
- Sofern nicht anders vereinbart gilt für Rechnungen des Unternehmers ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnungslegung.
- Weiterhin sind Rechnungen des Unternehmers, sofern nicht anders vereinbart, ohne Skontoabzug zahlbar.
- Der Besteller leistet Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt. Die Abrechnung erfolgt kummuliert prozentual je Position.
- Bei Zahlungsverzug gehen Mahn- und Rechtsanwaltskosten, sowie Verzugszinsen zu Lasten des Bestellers.
- Sicherheitseinbehalte werden gegen Überlassung einer Bürgschaft abgelöst. Mit Übersendung der Original-Bürgschaftsurkunde ist der
Sicherheitseinhalt zur Zahlung fällig. Die Bürgschaften sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (5 Jahre und 3 Monate) unaufgefordert an den Unternehmer
zurück zu senden.
§ 5 Gewährleistung / Mängelrechte
- Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und / oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine
Schadhaftigkeit durch Fabrikations-
oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig.
- Die mangelhafte Leistung und / oder Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu
halten.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien
verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
- Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach
Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme. Die
vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an
einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
§ 6 Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft
nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers
zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
Bei feuerverzinkten und pulverbeschichteten Materialien sind Farbunterschiede und
-nuancen (Toleranzen) nicht ausgeschlossen. Ebenso gelten Toleranzen für das Grundmaterial gem. DIN-Normen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor
(Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem
Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller
gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in
Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr
als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht
für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
- Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform
anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 9 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand und Erfüllungsort: Berlin, Deutschland
§10 Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
§ 11 Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen
zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Interessenausgleich der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine
Regelungslücke vorliegen sollte.
Stand: 01.01.2022